Videoüberwachung: Was erlaubt ist und was nicht

Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht und sind erst nach Prüfung durch die Datenschutzbehörde zulässig.

Security-Systeme für den Hausgebrauch erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, nachdem die Preislatte in den vergangenen Jahren deutlich nach unten gegangen ist. Neben Alarmanlagen kommen immer öfters Videoüberwachungssysteme zum Einsatz. Beide zusammen kombiniert, versprechen ein hohes Sicherheitsgefühl. Sonderangeboten in Großmärkten sollte man aber mit Vorsicht begegnen: es fehlt häufig die Beratung eines zertifizierten Alarm- und Kommunikationstechniker. Auch zum Thema Datenschutz.

Regelungen zur Videoüberwachung
Seit 1. Jänner 2010 sind die neuen Regelungen zur Videoüberwachung im Datenschutzgesetz erfasst. Darin wird punktgenau erklärt, was zulässig ist und was verboten. Die wichtigsten Erkenntnisse:

• Videoüberwachung ist jede Form der technischen Bildaufnahme von Objekten oder Personen

• Der Schutz von Personen oder Objekten ist der einzige rechtmäßige und zulässige Zweck

• Der Einsatz von Kameras darf nicht unverhältnismäßig erfolgen. Gibt es weniger eingriffsintensive Mittel, sind diese vorzuziehen

• Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht und sind erst nach Prüfung durch die Datenschutzbehörde erlaubt

• Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es wenige, darunter für Banken, Trafiken, Tankstellen und bebaute Privatgrundstücke

• Gespeicherte digitale Bild- und Videoaufnahmen müssen spätestens nach 48 Stunden gelöscht werden

• Alle Videoüberwachungsanlagen müssen mit Hinweisschildern gekennzeichnet werden

• Öffentlicher Grund darf nur soweit erfasst werden, als es unbedingt notwendig ist

Die vorgeschriebenen Meldeangaben an die Datenschutzbehörde umfassen detaillierte Auskünfte über den Zweck der Überwachung. Wer etwa in einem Mietzinshaus seine Wohnungstür mit Video überwachen will, und die Kamera so einrichtet, dass jeder im Stiegenhaus mitgefilmt wird, hat praktisch keine Chance auf Genehmigung. Der Antragsteller müsste zuerst einmal die besonders hohe Gefährdungslage nachweisen und begründen, warum kein anderes Mittel eingesetzt werden kann (zB.: Sicherheitstür). Auch die die Einwilligung aller Hausbewohner wäre einzuholen.

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